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Lebenshilfe Miesbach e.V.

                   

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister

 

1.        Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Miesbach e.V.

 

2.        Der Verein hat seinen Sitz in 83734 Hausham.

 

3.        Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

4.        Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes der Lebenshilfe.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

 

1.     Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die wirksame Lebenshilfen für Menschen mit geistiger und/oder körperlicher und/oder seelischer Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z.B. Sonderkindergärten, Bildungseinrichtungen für Kinder im schulischen Alter, Anlernwerkstätten, Werkstätten für Behinderte (Beschützende Werkstätten) und Wohnheime. Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen oder deren Gründung und Bestand unterstützen.

 

2.    Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen mit Behinderung werben. Soweit es sich um überörtlich wirksame Aktionen handelt, werden diese vorher über den Landesverband mit der Bundesvereinigung besprochen.

 

3.    Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und kirchlichen sowie wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

 

4.    Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit geistiger Behinderung anzuregen und sie zu beraten.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

1.    Der Verein unterstützt die von der gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH betriebenen Einrichtungen materiell und ideell.

 

2.    Er kann auch eigene Einrichtungen betreiben und Initiativen, die den Zielen des Vereins dienlich sind, fördern.

 

3.    Der Vorstand bestimmt zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein in der Wahrnehmung der

 

4.    Gesellschafterrechte und -pflichten in der gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH vertreten.

 

§ 4 Beteiligung an den Oberlandwerkstätten gGmbH

 

1.     Die Lebenshilfe Miesbach e.V. beteiligt sich als Gesellschafter an den Oberlandwerkstätten gGmbH.

 

2.    Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied und ein weiteres Vereinsmitglied, das in den Verwaltungsrat der Oberlandwerkstätten gGmbH entsandt wird. Ist ein Geschäftsführer für die Lebenshilfe Miesbach e.V. oder die gemeinnützige Lebenshilfe Miesbach GmbH bestellt, so kann dieser anstelle des zweiten Vereinsmitglieds entsandt werden. Ein weiteres von dem Verein Lebenshilfe Miesbach e.V. zu entsendendes Verwaltungsratsmitglied der Oberlandwerkstätten gGmbH ist vom Kreistag des Landkreises Miesbach zu bestimmen.

 

3.     Im Falle einer Auflösung der Lebenshilfe Miesbach e.V. fallen die Gesellschaftsanteile an den Oberlandwerkstätten gGmbH sowie die Anteile an Gewinn- bzw.  Kapitalrücklagen bzw. ein Ausscheidungsguthaben an den Landkreis Miesbach, soweit der Anteil am Stammkapital und den Gewinn- bzw. Kapitalrücklagen oder am Ausscheidungsguthaben nicht auf den Anteil entfällt, den die Lebenshilfe Miesbach e.V. selbst an die Oberlandwerkstätten gGmbH eingebracht hat.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitglieder, die Mitarbeiter des Vereins sind oder mit der organisatorischen Leitung einer Einrichtung des Vereins betraut sind, erhalten für ihre dienstliche Tätigkeit ihren Voraussetzungen entsprechend eine Vergütung, die im Einzelnen durch Vertrag zu regeln ist.

 

§ 6 Finanzen

 

1.     Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

2.     Der Verein finanziert seine Aufgaben durch

 

-        Mitgliedsbeiträge

-        Geld- und Sachspenden

-        Öffentliche Zuschüsse

-        Einnahmen aus Leistungen

-        Sonstige Zuwendungen

 

3.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

4.    Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

 

5.    Der Mitgliedsbeitrag neuer Mitglieder wird mit Annahme des Aufnahmeantrages zur Zahlung fällig.

 


§ 7 Entstehung der Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2.    Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist zunächst ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

 

3.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass der Aufnahmeantrag angenommen ist. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht durch ein vereinsinternes Rechtsmittelverfahren anfechtbar.

 

4.    Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5.     Jedes Mitglied des Vereines ist unmittelbar Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes der Lebenshilfen.

 

6.    Vereinsmitglieder, die Angestellte des Vereins oder der gemeinnützigen Lebenshilfe GmbH sind, haben in der Mitgliederversammlung für die Dauer ihres Dienstverhältnisses kein aktives und passives Stimmrecht.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2.     Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt

werden.  Die Austrittserklärung hat spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand in schriftlicher Form zuzugehen.

 

3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein insbesondere      ausgeschlossen werden, wenn es

 

-       trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Verzug bleibt und nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mahnung den Rückstand begleicht,

-       den Zielen des Vereins entgegenarbeitet,

-       die Arbeit des Vorstands in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder

-        andere wichtige Gründe vorliegen.

 

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

5.    Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Ein vereinsinternes Rechtsmittelverfahren gegen den Ausschließungsbeschluss besteht nicht.

 

6.    In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

 

§ 9  Organe des Vereins

 

      Organe des Vereins sind:

 

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

3.     Der Beirat

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1.     Zuständigkeit

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

 

a)                  Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Vorstände

b)                   Entlastung des Vorstandes

c)                   Wahl von 2 Kassenrevisoren

d)                  Genehmigung des Jahresabschlusses und Rechnungsberichts

e)                   Satzungsänderungen

f)                    Auflösung des Vereins

g)                  Zustimmung zur Auflösung der gemeinnützigen Lebenshilfe GmbH

 

2.     Einberufung

 

a)  Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ferner ist der Vorstand verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

b) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder zu erfolgen. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Anträge sind spätestens zwei Tage vorher beim Vorstand einzureichen.

 

3.     Vorsitz

 

a)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand bestimmter Versammlungsleiter.

 

b)  Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern einzusetzen. Der Wahlausschuss ist aus der Versammlung heraus per Akklamation zu wählen.

 

4.     Beschlussfähigkeit:

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Zustimmung zur Auflösung der gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen.

 

5.     Protokoll:

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 11 Der Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren  Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung höchstens auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Aus den weiteren Vorstandsmitgliedern wird von der Mitgliederversammlung ein Vertreter des Vorsitzenden gewählt.

 

2. Das passive Wahlrecht von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Vereins Lebenshilfe Miesbach e.V. oder der gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH für ein Vorstandsamt ruht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende und sein/seine Vertreter/in.

 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Berufung. Die Wahl eines durch Selbstergänzung berufenen Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

5. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

6. Im Rahmen der Geschäftsordnung ist der Vorstand gegenüber dem Verein für entstandene Schäden nur insoweit verantwortlich, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Lebenshilfe Miesbach e.V. eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

 

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

 

1.  Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr.

 

2.  Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht oder der Vorsitzende dies für nötig hält.

 

3.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

4.  Bezüglich der Bestimmung der von der Lebenshilfe Miesbach e.V.  zu entsendenden Verwaltungsratsmitglieder der Oberlandwerkstätten gGmbH wird auf § 4 Nr. 2 verwiesen.

 

5.  Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

 

 

§ 13 Beirat

 

1.     Bei Bedarf können Sonderaufgaben vom Beirat übernommen werden.

2.     Die Anzahl der Beiräte richtet sich nach dem Bedarf.

3.     Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

2. In der Versammlung, in der die Auflösung wirksam beschlossen wird, können zwei Liquidatoren gewählt werden. Gegebenenfalls verbleibende Vermögenswerte sind in die gemeinnützige Lebenshilfe Miesbach GmbH einzubringen. Sollte das nicht möglich sein, so fällt das Vermögen an die Oberlandwerkstätten gGmbH.

 

3.  Über das Vermögen des aufgelösten Vereins kann jedoch erst mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften und nach Vorliegen einer entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung verfügt werden.

 

 

§ 16 Inkrafttreten dieser Neufassung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Juli 2007 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit Eintrag der Änderung der bisherigen Satzung im Vereinsregister in Kraft.

 

      

 


 

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